Satzung des Hundesportclub Penig e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Hundesportclub Penig e.V.”
- Der Sitz des Vereins ist Penig.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hainichen unter der Registriernummer VR 866 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Schutz-und Gebrauchshundesportvereins und des Schutz-und Gebrauchshundesportvereins Landesverband Sachsen.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Ausbildung von Hunden aller Rassen, sowie die Gewinnung von Mitgliedern für eine hundesportliche Betätigung einschließlich deren
Einflußnahme auf eine artgerechte und sichere Haltung und Betreuung ihrer Hunde.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Ämter in Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26A EstG (Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, gleiches gilt
für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, bei Minderjährigen bedarf es der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
- Über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres dem Vorstand zu erklären ist.
- Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins, oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, aus dem Verein
auszuschließen.
- Dies gilt auch für Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als einen Monat nach der zweiten Mahnung in Verzug sind.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Beitrag
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des von Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, unter
Bekanntgabe von Tagesordnung, Ort und Zeit einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden, volljährigen Mitglieder.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist.
§ 7 Vorstand
- Ver Vorstand besteht aus:
# dem 1. Vorsitzenden
# dem 2. Vorsitzenden
# dem Schatzmeister
- Gesetzlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder des Vereins werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine rechtsfähigkeit verliert.
§ 9 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde am 09.10.2010 in Penig von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Penig, den...11.10.2010...........